Norm
EKHG §1 IIIARechtssatz
Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges und zwar auch dann, wenn nur zwischen dem abgeschleppten Kraftfahrzeug und dem dritten Fahrzeug ein Zusammenstoß stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058334Dokumentnummer
JJR_19591006_OGH0002_0030OB00272_5900000_002