Norm
ABGB §285Rechtssatz
Aus der Friedhofsordnung für die Diözese Linz läßt sich kein Privatrechtsanspruch der Friedhofseigentümer ableiten, von den Gruftbenützern die Reparatur schadhafter Grüfte zu verlangen. Es treten in einem solchen Fall nur die im §8 der Friedhofsordnung normierten Folgen (Erlöschen des Benützungsrechtes, Abräumen der verwahrlosten Gräber) ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009727Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0050OB00338_5900000_001