RS OGH 1959/10/7 5Ob338/59

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Norm

ABGB §285
JN §1
FriedhofsO für die Diözese Linz

Rechtssatz

Aus der Friedhofsordnung für die Diözese Linz läßt sich kein Privatrechtsanspruch der Friedhofseigentümer ableiten, von den Gruftbenützern die Reparatur schadhafter Grüfte zu verlangen. Es treten in einem solchen Fall nur die im §8 der Friedhofsordnung normierten Folgen (Erlöschen des Benützungsrechtes, Abräumen der verwahrlosten Gräber) ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009727

Dokumentnummer

JJR_19591007_OGH0002_0050OB00338_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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