Norm
AußStrG §17Rechtssatz
Auch der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes, das zwar den Fall einer Wiedereinsetzung für gegeben erachtet, aber zunächst nur mit der Aufhebung der sie versagenden Entscheidung der ersten Instanz vorgeht, weil die tatsächlichen Grundlagen für den Antrag in der ersten Instanz nicht erhoben wurden, ist - trotz Rechtskraftvorbehaltes - unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007139Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0050OB00401_5900000_001