Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Die bindende Wirkung eines den Rechtsbestand des Klagsanspruches bejahenden Zwischenurteils erstreckt sich auch auf Klagserweiterungen, die zwar erst im Verfahren über die Anspruchshöhe vorgenommen werden, aber aus dem bereits beschiedenen Rechtsgrund erfließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019