TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 V13/99

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 2. März 1999 begehrt der Antragsteller unter Berufung auf Art139 B-VG die Aufhebung des "ergänzenden Bebauungsplans W1-B1/1 Wilten der Landeshauptstadt Innsbruck mit der Zahl III-1880/1998 laut Gemeinderatsbeschluß vom 15. Juli 1998 zur Gänze", in eventu des "Bebauungsplans W1-B1 Wilten mit der Zahl III-1880/1998 laut Gemeinderatsbeschluß vom 15. Juli 1998 insoferne, als er hinsichtlich der Grundstücke 749/3 und 749/4 Grundbuch Wilten eine Gebäudehöhe von 22 m, eine straßenseitige Traufenhöhe von 22 m und eine besondere Bauweise mit Abstand 0,4 vorsieht".

Ferner wird der Ersatz der Kosten beantragt.

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führt der Antragsteller aus:

"Ich bin grundbücherlicher Eigentümer von 701/2496 Anteilen an EZ 313 Grundbuch 81136 Wilten, darin vorgetragen Grundstück 761/1. Dieses Grundstück liegt im betroffenen Gebiet und grenzt unmittelbar an Grundstück 749/2 und 749/4 an."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat einen Antrag gemäß Art139 B-VG zur Prüfung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck mit der Zahl III-1879/1998 gestellt. Dieser Antrag, protokolliert zu V12/99, wurde vom Verfassungsgerichtshof am 8. Juni 1999 zurückgewiesen.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und überdies, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Bei der angefochtenen Verordnung handelt es sich um einen ergänzenden Bebauungsplan zum Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck mit der Zahl III-1879/1998. Die Fragen der unmittelbaren Betroffenheit können daher nicht anders als in dem zu V12/99 protokollierten Verfahren beantwortet werden.

3. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V13.1999

Dokumentnummer

JFT_10009392_99V00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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