RS OGH 1959/10/7 2Ob287/59 (2Ob288/59), 2Ob130/20m

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Veröffentlicht am 07.10.1959
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Norm

ABGB §1325

Rechtssatz

Urlaubsentgelt stellt keine zusätzliche Zahlung dar, sondern ist Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubes, es ist daher dem nach der Gesamtarbeitszeit ermittelten Verdienstentgang nicht gesondert zuzuschlagen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 287/59
    Entscheidungstext OGH 07.10.1959 2 Ob 287/59
    Veröff: ZVR 1960/238 S 162
  • 2 Ob 130/20m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 130/20m
    Vgl; Beisatz: Es kommt demnach zu keinem konkreten Verdienstentgang des Arbeitnehmers und somit auch zu keinem Forderungsübergang auf den Dienstgeber. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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