Norm
ABGB §1325Rechtssatz
Urlaubsentgelt stellt keine zusätzliche Zahlung dar, sondern ist Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während des Urlaubes, es ist daher dem nach der Gesamtarbeitszeit ermittelten Verdienstentgang nicht gesondert zuzuschlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021