Norm
AußStrG §101Rechtssatz
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem die neuerliche Schätzung angeordnet wird oder Erhebungen darüber angeordnet werden, ob sie erforderlich ist, ist der Revisionsrekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007798Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0010OB00279_5900000_001