Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Ist ein Teil des Schadens bereits eingetreten, seine volle Höhe jedoch noch nicht bekannt, ist die Verbindung eines Leistungsbegehrens mit einem Feststellungsbegehren zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038832Dokumentnummer
JJR_19591007_OGH0002_0020OB00287_5900000_005