Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß ist ein Arbeitgeber zur Vermeidung einer Schadenersatzpflicht gehalten, bei Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem künftigen Arbeitnehmer auf dessen Belange in zumutbarem und durch Fürsorgegesichtspunkte bestimmten Umfang Rücksicht zu nehmen. Das setzt aber voraus, daß der künftige Arbeitnehmer besondere Wünsche erkennen läßt oder daß allgemein bei ihm erkennbar eine besondere Situation vorliegt, die eine entsprechende Rücksichtnahme gebietet.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104186Dokumentnummer
JJR_19591008_AUSL000_002AZR00501_5600000_001