Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Eine wirksam ordentliche Kündigung ist in aller Regel keine zu Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung. - Eine wirksame ordentliche Kündigung kann eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung sein, wenn sie gegen eine - vertraglich oder gesetzlich begründete - schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung verstößt.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104198Dokumentnummer
JJR_19591008_AUSL000_002AZR00501_5600000_002