RS OGH 1959/10/8 2AZR501/56

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Veröffentlicht am 08.10.1959
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Norm

ABGB §1158 IV
ABGB §1295

Rechtssatz

Eine wirksam ordentliche Kündigung ist in aller Regel keine zu Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung. - Eine wirksame ordentliche Kündigung kann eine zum Schadenersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung sein, wenn sie gegen eine - vertraglich oder gesetzlich begründete - schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung verstößt.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104198

Dokumentnummer

JJR_19591008_AUSL000_002AZR00501_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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