Norm
UWG §9 B1Rechtssatz
Ist eine dem Kunstschutz unterliegende figürliche Darstellung von ihrem Urheber unter einem Phantasienamen allgemein bekannt gemacht worden, so ist es unlauter, wenn nunmehr ein anderer diesen Namen als Kennzeichnung für seine Ware benutzt und als Warenzeichen eintragen läßt und damit dem Urheber der Figur praktisch die Möglichkeit nimmt, sein Urheberrecht durch Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Waren auf diesem Warengebiet auszuwerten.
Veröff: NJW 1960,38
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103627Dokumentnummer
JJR_19591009_AUSL000_0010ZR00078_5800000_001