Norm
StPO §281Rechtssatz
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010