Norm
StVO §19 Abs1 BIaRechtssatz
Ein Kraftfahrer, der eine Kreuzung zwar nach der Seite zu überblicken vermag, nach der er wartepflichtig ist, nicht aber nach der Seite, der gegenüber ihm selbst Vorrang zukommt, darf in diese Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h einfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074321Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0020OB00533_5900000_003