Beisatz: Wenn die Unterinstanzen eine Entscheidung hierüber überhaupt unterlassen haben, kann der OGH bei seiner Entscheidung den fehlenden Ausspruch hierüber wohl nachtragen. (T1)
Beisatz: Die Verzinsung beginnt für den Fall der Nichtzahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung letzter Instanz ab Zustellung dieser die Rechtskraft bewirkenden Entscheidungen (und nicht ab vierzehn Tagen nach Rechtskraft) zu laufen. (T2) Veröff: SZ 54/45
Beis wie T2; Beisatz: Wird das Rechtsmittel zurückgezogen, beginnt der Zinsenlauf vierzehn Tage nach Verständigung von der Rechtsmittelrückziehung. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: § 33 Abs 2 darf nur zusammen mit § 36 EisbEG gelesen werden. Auch bei einem Spruch, der sich an § 33 Abs 2 hält, setzt die Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen den Verzug des Enteigners im Sinne des § 36 EisbEG voraus. (T4)