Norm
EisbEG §1 ffRechtssatz
Der Rechtserwerb des Enteigners ist nicht an das Enteignungserkenntnis oder die Anmerkung der Enteignung geknüpft, sondern an die Zahlung, den Erlag oder die Sicherstellung der (als angemessen erkannten) Entschädigung, allenfalls an die Stellung geeigneten Naturalersatzes (hier gemäß § 99 Abs 3 LFG, BGBl 1957/253).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057970Dokumentnummer
JJR_19591014_OGH0002_0060OB00247_5900000_002