RS OGH 1959/10/14 6Ob247/59, 6Ob225/61, 5Ob84/72, 5Ob14/04a, 6Ob64/05p

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Veröffentlicht am 14.10.1959
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Norm

EisbEG §1 ff
LFG §99 Abs3

Rechtssatz

Der Rechtserwerb des Enteigners ist nicht an das Enteignungserkenntnis oder die Anmerkung der Enteignung geknüpft, sondern an die Zahlung, den Erlag oder die Sicherstellung der (als angemessen erkannten) Entschädigung, allenfalls an die Stellung geeigneten Naturalersatzes (hier gemäß § 99 Abs 3 LFG, BGBl 1957/253).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057970

Dokumentnummer

JJR_19591014_OGH0002_0060OB00247_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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