Norm
AO §12Rechtssatz
Auch wenn innerhalb von sechzig Tagen vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Verpflichteten im Wege der Sicherstellungsexekution ein Pfandrecht im Grundbuch vorgemerkt wurde, ist die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung und Vollstreckbarkeit bei dem vorgemerkten Pfandrecht trotz der Konkurseröffnung zulässig. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich bei der sichergestellten Forderung um eine öffentliche Abgabe handelt oder nicht. Zur Auslegung der §§ 12 KO, AO (grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten Judikatur und Literatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051959Dokumentnummer
JJR_19591015_OGH0002_0030OB00172_5900000_001