Norm
ZPO §503 Z4 E4c11Rechtssatz
Die Feststellung, daß der Wille (die Absicht) einer Partei bei Vornahme von Leistungen nicht auf deren Ersatz gerichtet war, es daher an dem Forderungsersatzwillen (animus obligandi) fehlte ist eine tatsächliche Feststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043412Dokumentnummer
JJR_19591015_OGH0002_0060OB00321_5900000_001