RS OGH 1959/10/15 6Ob321/59, 7Ob13/65, 1Ob618/84, 6Ob292/05t

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Veröffentlicht am 15.10.1959
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c11

Rechtssatz

Die Feststellung, daß der Wille (die Absicht) einer Partei bei Vornahme von Leistungen nicht auf deren Ersatz gerichtet war, es daher an dem Forderungsersatzwillen (animus obligandi) fehlte ist eine tatsächliche Feststellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043412

Dokumentnummer

JJR_19591015_OGH0002_0060OB00321_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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