Norm
JN §45Rechtssatz
Hat der Einzelrichter eines Gerichtshofes ein Urteil mit dem Beisatz "in Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit" gefällt und das Berufungsgericht bei seiner bestätigenden Entscheidung einen fachmännischen Laienrichter beigezogen, so ist gemäß § 45 Abs 1 JN eine Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Urteiles auch dann nicht gegeben, wenn es sich um keine Handelssache handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0046386Dokumentnummer
JJR_19591015_OGH0002_0060OB00323_5900000_001