Norm
StPO §294Rechtssatz
Eine erst nach Ablauf der hierfür im Gesetz vorgesehenen Frist ausgeführte, aber rechtzeitig angemeldete Berufung ist nicht zurückzuweisen, vielmehr ist auf sie keine Rücksicht zu nehmen (§ 294 Abs 2 StPO), weil eine verspätete Ausführung unbeachtlich ist, daher nach wie vor nur eine zwar (rechtzeitig) angemeldete, aber nicht (rechtzeitig) ausgeführte Berufung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100274Dokumentnummer
JJR_19591016_OGH0002_0090OS00171_5900000_002