Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Auf etwaige Rechtsmängel und Verfahrensmängel bei Entscheidung des Strafgerichtes über die privatrechtlichen Ansprüche der Privatbeteiligten kann vom OGH nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden, da das Gesetz eine Berücksichtigung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter Mängel des angefochtenen Urteils durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nur kennt, soweit es sich um eine Benachteiligung des Angeklagten im Ausspruch über die Schuld oder über die Strafe handelt (§§ 290 Abs 1 und 295 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100269Dokumentnummer
JJR_19591016_OGH0002_0090OS00171_5900000_001