Norm
StPO §228Rechtssatz
Ist der Vorsitzende im Sinne des § 250 StPO befugt, den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen aus dem Sitzungssaale abtreten zu lassen, muß es dem Vorsitzenden auch unbenommen bleiben, einen jugendlichen Zeugen auf die Weise zu vernehmen, daß er sich seine Aussagen ins Ohr flüstern läßt und hierauf seine Angaben zu Protokoll gibt. In einem solchen Falle wird der Vorsitzende ebenfalls analog der Bestimmung des § 250 StPO verpflichtet sein, die Mitglieder des Gerichtshofes und die Prozeßparteien, wozu auch der Angeklagte gehört, über den Inhalt der ihm jugendlichen Zeugen persönlich gemachten Aussagen in Kenntnis zu setzen. Diese Vorgangsweise verletzt somit den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht (Strafverfahren wegen § 219 I lit b StG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098312Dokumentnummer
JJR_19591019_OGH0002_0080OS00218_5900000_001