Norm
JN §1 FRechtssatz
Ansprüche nach §§ 86 Abs 1 und 87 Abs 2 UrhG sind auch dann bei den ordentlichen Gerichten und nicht bei den Rückstellungskommissionen geltend zu machen, wenn sie sich auf eine während der nationalsozialistischen Zeit erfolgte Verletzung von Urheberrechten rassisch verfolgter Personen gründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045876Dokumentnummer
JJR_19591020_OGH0002_0040OB00344_5900000_001