RS OGH 1959/10/20 4Ob345/59

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Veröffentlicht am 20.10.1959
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Norm

UWG §2 D12

Rechtssatz

Eine - an sich unrichtige - Inseratenwerbung für große, kostspielige Spezialmaschinen ist für sich allein nicht geeignet, die als Kunden in Betracht kommenden besonders sachkundigen Interessenten in Irrtum zu führen und bei ihnen den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen. Die Gefahr einer Irreführung des Geschäftsverkehr durch wahrheitswidrige Werbebehauptungen darf nur im Zusammenhang mit den Verhältnissen beurteilt werden, unter denen die Werbung im Einzelfall betrieben wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/59
    Entscheidungstext OGH 20.10.1959 4 Ob 345/59
    Veröff: ÖBl 1964,96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0078964

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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