Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Werden Kunstwörter als Warenbezeichnung verwendet, dann muß bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit damit gerechnet werden, daß Schutzrechte, insbesondere Markenrechte, bestehen; auch wenn ein solches Kunstwort zur Gattungsbezeichnung geworden ist, muß vor seiner Verwendung zu Werbezwecken nachgeforscht werden, ob Schutzrechte bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079080Dokumentnummer
JJR_19591020_OGH0002_0040OB00335_5900000_002