Norm
ZPO idF ZPNov 1955 §464 Abs3 IIRechtssatz
Es handelt sich hier nicht - wie gelegentlich gesagt wurde - um eine Verlängerung, sondern um eine Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt. Fehlt es am Antrag auf Bestellung eines Armenanwaltes innerhalb der durch Zustellung des Urteiles in Gang gesetzten vierzehntägigen Frist, tritt die Verlegung der Berufungsfrist auf die Zeit ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenanwalt nicht ein; die auf die Zustellung des erstrichterlichen Urteils folgenden vierzehn Tage gelten dann nach wie vor als Berufungsfrist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041683Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016