Norm
ASVG §153 Abs3Rechtssatz
In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig; Ärztekammern und Dentistenkammern sind zur Einbringung solcher Klagen aktiv legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042009Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00404_5900000_001