RS OGH 1959/10/21 2Ob404/59, 8Ob217/72, 4Ob44/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

ASVG §153 Abs3
ASVG §338
ASVG §339
ASVG §352 Z1
ASVG §448 ff
ÄrzteG §20
ÄrzteG §21
ÄrzteG §49
DentG §18
DentG §19
JN §1
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig; Ärztekammern und Dentistenkammern sind zur Einbringung solcher Klagen aktiv legitimiert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 404/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 404/59
    Veröff: EvBl 1959/408 S 662 = JBl 1960,76
  • 8 Ob 217/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 8 Ob 217/72
    nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden; für Klagen auf Unterlassung solcher Leistungen ist der Rechtsweg zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1973/319 S 662 = SZ 45/139
  • 4 Ob 44/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 44/95
    nur: In den Verträgen der Zahnärzte und Dentisten mit den Sozialversicherungsträgern nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger nicht ausgeführt werden. (T2) Beisatz: § 153 Abs 3 ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042009

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00404_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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