RS OGH 1959/10/21 2Ob488/59, 1Ob255/67, 8ObA2353/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1959
beobachten
merken

Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §534 Abs1

Rechtssatz

Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des § 534 ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach § 85 Abs 2 ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 488/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 488/59
  • 1 Ob 255/67
    Entscheidungstext OGH 08.02.1968 1 Ob 255/67
    nur: Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt. (T1) Veröff: RZ 1968,139 = SZ 41/18
  • 8 ObA 2353/96d
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2353/96d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00488_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten