Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Da bei Überreichung der Wiederaufnahmsklage die einmonatige Frist des § 534 ZPO einzuhalten war, hätte das Erstgericht nach § 85 Abs 2 ZPO für die Wiedereinbringung der verbesserungsbedürftigen Klage eine Frist setzt müssen. Wurde eine solche Frist wie im vorliegenden Fall nicht gesetzt, gilt die Eingabe nur dann als rechtzeitig überreicht, wenn die Wiedervorlage als bald und ohne unnötigen Aufschub erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036279Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0020OB00488_5900000_001