RS OGH 1959/10/21 2Ob541/59

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Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

StVO §20 Abs1 IB1

Rechtssatz

Der Anordnung "Langsam fahren" ist auf einer Baustelle, die fahrtechnisch auch noch mit achtzig km/h befahren werden könnte, Genüge getan, wenn die Geschwindigkeit auf dreißig bis fünfunddreißig km/h herabgesetzt wird. Auf einer Fahrbahn, auf der viele Steine herumliegen, kann dem Lenker nicht zugemutet werden, seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, daß er jedem auf der Fahrbahn liegenden Stein ausweichen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 541/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 2 Ob 541/59
    Veröff: ZVR 1960/307 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0074837

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0020OB00541_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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