Norm
AußStrG §16 BIII2fRechtssatz
Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn die Antragslegitimation des Käufers einer Liegenschaft bejahrt wird, dem der eine Hälfteeigentümer als Verkäufer zusagte, den dem kriegsvermißten zweiten Hälfteeigentümer geschuldeten Kaufpreis zu ermäßigen, wenn ihm dessen Kaufpreisforderung im Erbweg zufalle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0087598Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009