Norm
ABGB §863 HRechtssatz
Vom Fall einer länger dauernden Geschäftsverbindung, die auf Lieferungen mit vereinbartem Eigentumsvorbehalt aufgebaut ist, abgesehen, kann die Unterlassung eines Widerspruches gegen eine in die Rechnung aufgenommene Vertragsbestimmung über einen Eigentumsvorbehalt nicht als stillschweigende Zustimmung nach den im redlichen Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheiten angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014529Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0050OB00505_5900000_001