TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2001/05/1124

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs5 idF 8000-13;
ROG NÖ 1976 §19 idF 8000-13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Prof. Wolfgang Mayer-König in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 2001, Zl. RU1-V-96208/06, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. Robert Schredl und 2. Manuela Schredl in Klamm, beide vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausstraße 11, 3. Gemeinde Breitenstein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erst- und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem am 20. Oktober 1999 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen haben der Erst- und die Zweitmitbeteiligte unter Hinweis auf § 19 Abs. 5 letzter Satz des NÖ ROG 1976 in der Fassung LGBl. 8000-13 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes im Naheverband zu ihrem im Flächenwidmungsplan als erhaltenswerter Bau im Grünland ausgewiesenen Wohngebäude beantragt. Das Stallgebäude solle der Aufzucht und Haltung von Pferden im Rahmen der Ausübung einer nicht erwerbsorientierten Liebhaberei dienen. Die bebaute Fläche des Stallgebäudes umfasst laut den Plänen 54 m2, geplant ist ein eingeschossiger Pferdestall zur Unterbringung von 2 Großpferden und eines Fohlens (bis 6 Monate) und zur entsprechenden Lagerung von Futter und Einstreu.

Die Entfernung der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers zum nächstgelegenen Punkt des beantragten Stallgebäudes beträgt ca. 45 m.

Im Zuge des Vorverfahrens wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes V zur Frage der zu erwartenden Geruchsbelästigung eingeholt, zusammengefasst kam der beauftragte Gutachter zu dem Schluss, dass ein Stall dieser Art und Größenordnung vergleichsweise äußerst geringe Emissionen verursache, auch an den Grundgrenzen (ca. 5 m Entfernung zum Stall) würde keinesfalls das für die Widmung als üblich zu bezeichnete Ausmaß überstiegen werden. Der Amtssachverständige des NÖ Gebietsbauamtes II - Wiener Neustadt D.I. R. führte in seinem Gutachten vom 15. März 2000 zusammengefasst aus, die Liegenschaft Nr. 667 sei annähernd quadratisch, besitze eine Größe von ca. 3100m2 und liege östlich der Kirche in Klamm. Das Grundstück falle teilweise mäßig, teilweise relativ steil nach Osten ab, besitze mehrere Böschungskanten und weise im Südwesten eine Bestockung auf, im Nordosten seien mehrere Obstbäume vorhanden. Die Parzelle selbst sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen, das in der westlichen Hälfte des Grundstückes gelegene dreigeschossige Wohngebäude (Ausmaß 11 m x 11 m) sei als erhaltenswertes Bauwerk im Grünland (GEB) eingetragen. Im Südosten sei ein 10 m x 4,5 m großes Stallgebäude mit zwei Räumen in Massivbauweise errichtet. Wie aus der Betriebsbeschreibung hervorgehe seien in der KG Eichberg mehrere Grundstücke im Ausmaß von ca. 2,6 ha zugepachtet, wovon ca. 1 ha als Pferdekoppel, das Restareal zur Gewinnung von Heu herangezogen werde. Von den im Jahre 1999 geernteten ca. 950 Kleinballen Heu seien rund 200 Stück verkauft worden. Laut Betriebsbeschreibung solle eine Pferdezucht mit zwei Zuchtstuten betrieben werden. Es werde mit dem Anfall eines Fohlens pro Jahr gerechnet, das im Alter von 6 Monaten zum Verkauf gelange, wobei der Erlös auf ATS 10.000,-- bis ATS 40.000,-- beziffert werde. Die jährlichen Ausgaben würden auf rund ATS 30.000,-- angesetzt. Die Kosten für den Pferdeankauf, die Gebäudeeinrichtung, diverse Steuern und Entlohnung der Arbeitszeit seien dabei nicht berücksichtigt. Aus dem Betriebskonzept gehe hervor, dass die Aufzucht von Pferden als eine Form der landwirtschaftlichen Nutzung als nicht erwerbsorientierte Liebhaberei eingestuft werde. Das beantrage Gebäude sei von der Bauweise Größe und Ausgestaltung zur Aufzucht und Haltung von Pferden geeignet. Der Pferdestall im Südosten der Parzelle Nr. 647 sei vom erhaltenswerten Bau nur etwas mehr als 20 m entfernt, wobei dazwischen eine mehrere Meter hohe Böschung mit teilweiser Bestockung verlaufe. Bereits durch die räumliche Nähe zwischen den beiden Gebäuden könne in optischer und funktioneller Hinsicht ein Nahverband als vorhanden angenommen werden. Auch lägen beide Objekte auf ein und demselben Grundstück, wodurch auch unter diesem Aspekt eine Zusammengehörigkeit gegeben sei.

Mit Ladung vom 28. März 2000 wurde über das Baugesuch eine mündliche Verhandlung für den 19. April 2000 anberaumt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aus, neben Ausführungen zu früheren Verfahren (das Gebäude war bereits Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BO) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gebäude sei mit der Flächenwidmung nicht vereinbar, der Sachverständige sei befangen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juni 2000 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. August 2000 als unbegründet abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. April 2001 keine Folge gegeben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2001, B 828/01-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung des NÖ Raumordnungsgesetzes, namentlich in Ansehung des § 19 Abs. 5 ROG im Zusammenhalt mit § 15 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Erst- und die Zweitmitbeteiligte haben eine Gegenschrift eingebracht mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen § 19 Abs. 5 NÖ ROG in der Fassung LGBl. 8200-13 hegt, hat er bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, dieser hat die Bedenken nicht geteilt und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt sachverhaltsbezogen gegen diese Bestimmung keine Bedenken, sodass er sich zu keiner Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst sieht.

Das zu bebauende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft, GEB, ausgewiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung Grünland-Landwirtschaft zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0290). Der Nachbar hat nur insoweit ein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Widmungskategorie, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Ein derartiger Immissionsschutz ist mit der Grünlandwidmung gemäß § 19 ROG nicht verbunden, auch nicht mit § 19 Abs. 5 ROG in der Fassung LGBl. 8000-13. Dass allenfalls der Immissionsschutz im Sinne des § 48 NÖ BO 1996 nicht gewährleistet sei, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Da der Beschwerdeführer damit durch die der Erteilung der beantragten Baubewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil keine Rechtsgrundlage für die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlages besteht.

Wien, am 25. April 2002

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051124.X00

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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