Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Die Ansicht der zweiten Instanz, daß der Exekutionsrichter, auch wenn er eine Vernehmung gemäß § 358 EO anordnet, nicht untersuchen dürfe, ob der Verpflichtete dem Titel zuwidergehandelt hat, ist allerdings richtig (E. JBl 1954,361, Neumann-Lichtblau II S 1112 ua.). Bei Strafen nach §§ 354, 355 EO handelt es sich nicht um eine echte Strafe, sondern um ein Beugemittel. Daraus folt, daß sie nicht verhängt werden kann, wenn eine Erfüllung dieses Zweckes nicht mehr in Frage kommt. Die Strafe im Sinne der §§ 354, 355 EO dient der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns und nicht der Vergeltung. Sie ist zu verhängen, wenn die Gefahr besteht, daß der Verpflichtete neuerlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Dies nimmt das Gesetz zwar bei jedem Fall des Zuwiderhandelns an, doch darf dies nicht dazu führen, daß der Antrag auf Verhängung einer Strafe noch Jahre oder vielleicht gar Jahrzehnte nach Bewilligung der Exekution gestellt wird. Es muß sich aus dem Antrag des betreibenden Gläubigers auf Verhängung der Strafe ergeben, daß die Gefahr eines weiteren Verstosses besteht, was schon der Fall ist, wenn behauptet wird, daß der Verpflichtete vor nicht allzu langer Zeit dem Titel entgegengehandelt habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004590Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0030OB00400_5900000_001