RS OGH 1959/10/21 3Ob400/59, 3Ob141/64, 3Ob141/64, 3Ob141/64, 3Ob141/64, 3Ob141/64

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Veröffentlicht am 21.10.1959
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Norm

EO §355 VIIIa
EO §358

Rechtssatz

Die Ansicht der zweiten Instanz, daß der Exekutionsrichter, auch wenn er eine Vernehmung gemäß § 358 EO anordnet, nicht untersuchen dürfe, ob der Verpflichtete dem Titel zuwidergehandelt hat, ist allerdings richtig (E. JBl 1954,361, Neumann-Lichtblau II S 1112 ua.). Bei Strafen nach §§ 354, 355 EO handelt es sich nicht um eine echte Strafe, sondern um ein Beugemittel. Daraus folt, daß sie nicht verhängt werden kann, wenn eine Erfüllung dieses Zweckes nicht mehr in Frage kommt. Die Strafe im Sinne der §§ 354, 355 EO dient der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns und nicht der Vergeltung. Sie ist zu verhängen, wenn die Gefahr besteht, daß der Verpflichtete neuerlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Dies nimmt das Gesetz zwar bei jedem Fall des Zuwiderhandelns an, doch darf dies nicht dazu führen, daß der Antrag auf Verhängung einer Strafe noch Jahre oder vielleicht gar Jahrzehnte nach Bewilligung der Exekution gestellt wird. Es muß sich aus dem Antrag des betreibenden Gläubigers auf Verhängung der Strafe ergeben, daß die Gefahr eines weiteren Verstosses besteht, was schon der Fall ist, wenn behauptet wird, daß der Verpflichtete vor nicht allzu langer Zeit dem Titel entgegengehandelt habe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 400/59
    Entscheidungstext OGH 21.10.1959 3 Ob 400/59
  • 3 Ob 141/64
    Entscheidungstext OGH 16.12.1964 3 Ob 141/64
    Beisatz: Die verhängte Haft ist daher zu vollziehen, wenn bei nicht eingestellter Exekution die Gefahr fortbesteht, daß der Verpflichtete neuerlich gegen den Exekutionstitel verstößt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004590

Dokumentnummer

JJR_19591021_OGH0002_0030OB00400_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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