Norm
HfD 1819 §14Rechtssatz
Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet lediglich, daß der Sachverhalt in allen Instanzen ohne Bindung an die Parteienanträge zu überprüfen ist. Diese Überprüfung hat aber nur im Rahmen der geltenden Verfahrensvorschriften stattzufinden. Es gilt daher auch für das Eheverfahren die Vorschrift des § 488 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042195Dokumentnummer
JJR_19591021_OGH0002_0060OB00315_5900000_001