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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 2002, Zl. 639138/5-III/16/02-beb, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck, 2. Dr. Monika Oberhammer in 5020 Salzburg, Johannes-Filzer-Straße 15/1) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die im Jahre 1942 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters (Innsbruck) mit Hauptwohnsitz gemeldet; sie wohnt dort rd. 200 Tage im Jahr. In Salzburg ist sie mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Dort ist sie berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von ihrer Salzburg Unterkunft, in der sie ca. 165 Tage im Jahr wohnt, aus an. Sie ist an der Universität Salzburg rund 3 ½ Tage in der Woche beschäftigt und verbringt die arbeitsfreie (insbes. auch die vorlesungsfreie) Zeit sowie die Urlaube und Wochenenden am Hauptwohnsitz, wo sich auch ihre Freunde und Bekannten befinden. Auch ihre Verwandtschaft lebt in Innsbruck, wo sie auch aufgewachsen ist. Die Salzburger Wohnung benutzt die Zweitmitbeteiligte nur aus beruflichen Gründen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Die Zweitmitbeteiligte ist ein typische Wochenpendlerin im Sinne dieser Rechtsprechung. Dem Umstand, dass sie in Salzburg auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil sie die Salzburger Wohnung nur aus beruflichen Gründen benötigt. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, weil zum gewählten Hauptwohnsitz insbes. gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebensbeziehungen bestehen. Dass zu Innsbruck keine wirtschaftlichen Lebensbeziehungen bestünden bzw. die wirtschaftlichen Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten allein in Salzburg konzentriert wären, ist weder durch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch durch die Erklärungen der Betroffenen gedeckt. Vielmehr war von der belangten Behörde auf Grund der Wohnsitzerklärung und der Stellungnahme der Zweitmitbeteiligten an die belangte Behörde vom 17. Dezember 2001 davon auszugehen, dass die Salzburger Unterkunft nur aus beruflichen Gründen gewählt worden ist.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050451.X00Im RIS seit
13.06.2002