Norm
EO §36 Z1 AbRechtssatz
Hat der aus einem gerichtlichen Vergleich Berechtigte sein materielles Recht auf Leistung während der Wirksamkeit einer Exekutionsbewilligung durchgesetzt, so hat der dem Gegner aus einem zwischenweiligen Endbeschluß gewährte provisorische Besitzesschutz gegen die Rechtsverwirklichung sein Ende gefunden. Der Endbeschluß ist nicht mehr vollstreckbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000822Dokumentnummer
JJR_19591027_OGH0002_0030OB00294_5900000_001