Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Kündigung und Entlassung äußern als empfangsbedürftige Willenserklärung ihre Wirkung erst in dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Dienstnehmer zukommt. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0021514Dokumentnummer
JJR_19591027_OGH0002_0040OB00096_5900000_001