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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. November 2001, Zl. 603.161/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Japons in 3763 Japons, 2. Dr. Josef Gölles in 1070 Wien, Seidengasse 25/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der im Jahre 1954 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des zweitmitbeteiligten Bürgermeisters (Japons) seit 1991 mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz:
MeldeG) gemeldet, in Wien ist er seit 1989 mit weiterem Wohnsitz gemeldet. (Er war jedoch bereits von 1981 bis 1991 in der Bundeshauptstadt mit Hauptwohnsitz gemeldet.) In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, er sei in Wien berufstätig, halte sich 100 bis 200 Tage (!) im Jahr in der Bundeshauptstadt und 100 bis 200 Tage (!) in Japons auf. An der Wiener Adresse wohnten seine Lebensgefährtin, die dort ebenfalls mit Nebenwohnsitz, in Japons hingegen mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, sowie sein im Jahre 1992 außerhalb der Ehe geborene Sohn, der in Wien in die Volksschule gehe; sein Sohn sei in Japons mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Seine Arbeitsstätte sei in Wien, Ausgangspunkt seines Arbeitsweges sei Wien. In Japons bewohne er ein Haus, welches eine jahrhundertealte Mühle gewesen sei und von ihm nunmehr renoviert werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1023, hat der Verwaltungsgerichtshof den Mittelpunktcharakter jenes Ortes angenommen, an dem die minderjährigen Kinder des Betroffenen leben. Aufgrund dessen und im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit in Wien kommt daher im vorliegenden Fall der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters keine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Wohnsitzqualität zu.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte
Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050019.X00Im RIS seit
13.06.2002