Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Die Ausführerin eines Gemüsegroßhandelsgeschäftes und Obstgroßhandelsgeschäftes, die nicht selbständig einkauft, vorgeschriebene Preise zu beachten hat, Rechnungen ausstellt und kassiert und auch mit manuellen Arbeiten befaßt ist, ist nicht als Angestellte anzusehen, weil sie nur untergeordnete kaufmännische Dienste verrichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auslieferung, Hand, Entgegennahme, Zahlung, GroßhandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028105Dokumentnummer
JJR_19591027_OGH0002_0040OB00080_5900000_001