RS OGH 1959/10/27 4Ob109/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1959
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Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Die vom Dienstgeber einem in der Gebarung und Abrechnung fremder Gelder äußerst nachlässigen Inkassanten gegenüber gemachte Äußerung, er müsse zwischen Mein und Dein unterscheiden können, berechtigt diesen nicht zum vorzeitigen Austritt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/59
    Entscheidungstext OGH 27.10.1959 4 Ob 109/59
    Veröff: Arb 7133

Schlagworte

SW: Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Auflösung, wichtiger Grund, Kritik, erhebliche Ehrverletzung, Beleidigung, Vorwurf, Verschulden, Mitverschulden, Rüge, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028868

Dokumentnummer

JJR_19591027_OGH0002_0040OB00109_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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