Norm
ABGB §91 C2Rechtssatz
Ob für den Fall, als ein Bruchteilstitel unbrauchbar geworden ist, weil der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, ein Antrag auf Leistung des Unterhaltes für die vom Bruchteilstitel umfaßte Zeit möglich ist, ist im Gesetze nicht geregelt. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 10 a EO in der Form, daß der unbrauchbar gewordene Exekutionstitel durch einen auf einen ziffernmäßigen Unterhaltsbetrag lautenden Titel ergänzt oder ersetzt wird, kann nicht als ein offenbarer Verstoß gegen eine Gesetzesvorschrift angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000530Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0050OB00509_5900000_001