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41/02 Melderecht;Norm
FamLAG 1967 §2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 2002, Zl. 639541/5- IV/19/02-obm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Manning in 4901 Ottnang am Hausruck, 2. Emanuela Gherasim in 5020 Salzburg, Gnigler Straße 27A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 24. Juni 1981 geborene, ledige Zweitmitbeteiligt gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, dass sie "berufstätig und in Berufsausbildung stehend" sei. Am Ort des angegebenen Nebenwohnsitzes Salzburg verbringe sie 315 Tage des Jahres, am angegebenen Hauptwohnsitz 50 Tage im Jahr. Am Nebenwohnsitz hat sie keine Mitbewohner, am Hauptwohnsitz ihre Eltern und ihre vier Geschwister.
Der Erstmitbeteiligte gab in seiner Stellungnahme an, dass die Zweitmitbeteiligte während der Woche in Salzburg als kaufmännischer Lehrling beschäftigt sei und nur zu den Wochenenden zur Familie heimfahren könne. In einer abschließenden Stellungnahme dazu hat der Beschwerdeführer die Tatsachenbehauptung des Erstmitbeteiligten, die Zweitmitbeteiligte befinde sich in einer Lehrlingsausbildung, nicht bestritten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, bei Studenten, für die Familienbeihilfe bezogen wird, ausgeführt, dass sie damit ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband haben und am Ort der Ausbildung im Allgemeinen keinen Mittelpunkt begründen; bei Studenten unter 26 Jahren, die die leistungsmäßigen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht erfüllen, wurde ein weiterer Lebensmittelpunkt am Ausbildungsort angenommen, der zum Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG führt.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz stellt bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe bei Personen, die das 18. Lebensjahr schon vollendet, das 26. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, insbesondere auf die Berufsausbildung ab; § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. lässt ausdrücklich Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis bei der Ermittlung der Einkünfte der Kinder außer Betracht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl. 94/14/0164).
Damit ist es aber gerechtfertigt, Lehrlinge grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als Studenten; auch für Lehrlinge muss ein besonderes Naheverhältnis zu ihrem bisherigen Familienverband angenommen werden, sodass dem Heimatort jedenfalls Mittelpunktqualität zukommt.
Ob im vorliegenden Fall auf Grund der angegebenen Aufenthaltsdauer von 315 Tagen in Salzburg dort ein weiterer Lebensmittelpunkt anzunehmen ist, spielt keine Rolle, weil die Meldepflichtige durch die Hauptwohnsitzerklärung das ihr in diesem Fall gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zustehende Wahlrecht ausgeübt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050251.X00Im RIS seit
04.06.2002