Norm
ABGB §7Rechtssatz
Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den erzielten Gegenwert nach Verhältnis der Anteile der Miterben herauszugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008943Dokumentnummer
JJR_19591028_OGH0002_0050OB00426_5900000_001