RS OGH 1959/10/28 5Ob426/59, 7Ob114/65 (7Ob115/65)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1959
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Norm

ABGB §7
ABGB §839 A
ABGB §1039

Rechtssatz

Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen und den erzielten Gegenwert nach Verhältnis der Anteile der Miterben herauszugeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 426/59
    Entscheidungstext OGH 28.10.1959 5 Ob 426/59
    JBl 1960,337
  • 7 Ob 114/65
    Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 114/65
    nur: Der Miterbe, der die Erträgnisses des Nachlasses für sich verwendet und Nachlaßstücke veräußert, hat gemäß § 1039 ABGB gleich einem Bevollmächtigten Rechnung zu legen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008943

Dokumentnummer

JJR_19591028_OGH0002_0050OB00426_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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