Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Ein umfassendes Geständnis liegt nur vor, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Deliktes zugegeben hat. Das Nichtbestreiten von äußeren Tatumständen rechtfertigt daher noch nicht die Annahme eines vollen Schuldbekenntnisses (vgl SSt III/97, SSt V/4 und SSt IX/31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0101781Dokumentnummer
JJR_19591029_OGH0002_0090OS00333_5900000_001