Norm
StPO §73Rechtssatz
Wird ein im Sinne des § 73 StPO rechtzeitig eingebrachter Ablehnungsantrag des Angeklagten, statt vom zuständigen Gericht behandelt zu werden, der Erledigung in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht vorbehalten und wird dieser Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt, so liegt in der Ablehnung dieses Antrages eine Nichtigkeit im Sinne der Z 4 des § 281 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097110Dokumentnummer
JJR_19591030_OGH0002_0090OS00343_5900000_001