TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0136

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 641840/5- BVVM/02-scm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Dkfm. Hans-Friedrich Packpfeifer in Wien IX, Wasagasse 4/9A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 15. November 1944 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet; Klosterneuburg hat er als Nebenwohnsitz bezeichnet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er in Wien berufstätig sei und während des Jahres dort ca. 100 Tage und auch in Klosterneuburg 100 Tage verbringe. Den Weg zur Arbeitsstätte in Wien IX trete er von Wien und von Klosterneuburg aus an. In Wien seien seine hier mit Hauptwohnsitz gemeldete 1972 geborene Tochter sowie sein Schwiegersohn und das Enkelkind seine Mitbewohner. In Klosterneuburg sind seine Ehefrau sowie die 1976 und 1979 geborenen Töchter mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Stellungnahme gab er an, er sei Miteigentümer des Hauses in Wien IX, Wasagasse 4. Berufsbedingt sei er viel auf Reisen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sei zweifelsfrei in Wien gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz mit dem Ehegatten und Kindern eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0047). Die Ehefrau und zwei jüngere Töchter geben ein Übergewicht gegenüber der Beziehung zur verheirateten Tochter und deren Familie.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050136.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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