RS OGH 1959/10/30 9Os343/59

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Veröffentlicht am 30.10.1959
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Norm

StPO §226

Rechtssatz

In der Ausstellung eines wahrheitswidrigen Gefälligkeitsattestes durch einen Privatarzt des Angeklagten, der dadurch eine Vertagung der gegen ihn angeordneten Hauptverhandlung erreichen will, kann die Übertragung des Betruges nach den §§ 461/197 StG liegen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 343/59
    Entscheidungstext OGH 30.10.1959 9 Os 343/59
    Veröff: SSt XXX/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097938

Dokumentnummer

JJR_19591030_OGH0002_0090OS00343_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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