Norm
StPO §226Rechtssatz
In der Ausstellung eines wahrheitswidrigen Gefälligkeitsattestes durch einen Privatarzt des Angeklagten, der dadurch eine Vertagung der gegen ihn angeordneten Hauptverhandlung erreichen will, kann die Übertragung des Betruges nach den §§ 461/197 StG liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097938Dokumentnummer
JJR_19591030_OGH0002_0090OS00343_5900000_002