Norm
StPO §79Rechtssatz
Die Hinterlegung der Ladung zur Hauptverhandlung erfordert - abgesehen von der Ortsanwesenheit - unter anderem, daß die schriftliche Anzeige über die Hinterlegung in den Briefkasten eingeworfen oder - wenn dies nicht möglich ist - an der Eingangstür befestigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097288Dokumentnummer
JJR_19591030_OGH0002_0070OS00202_5900000_001