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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Jänner 2002, Zl. 641844/5-BVVM/02-scm, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien, 2. Leopoldine Panek in Wien XXI, Jedleseerstraße 66- 94/25/9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 16. August 1923 geborene, verwitwete Zweitmitbeteiligte, die in Pension ist, ist seit 1968 in Wien XXI, Jedleseerstraße 66- 94, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 1996 ist sie in Klosterneuburg mit weiterem Wohnsitz gemeldet. In ihrer Wohnsitzerklärung, die sie nur unterschrieben, aber nicht selbst ausgefüllt hat, ist unter Hauptwohnsitz der Aufenthalt mit 2 Monaten pro Jahr, in Klosterneuburg (Nebenwohnsitz) mit 10 Monaten angegeben. Gesellschaftliche Aktivitäten sowie Ausgangspunkt eines Arbeits- oder Schulweges werden in jedem Wohnsitz mit "nein" angegeben.
Während des nunmehr vom beschwerdeführenden Bürgermeisters eingeleiteten Reklamationsverfahrens gab die Zweitmitbeteiligte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2001 an, als der Fragebogen abgeholt wurde, sei sie längere Zeit in Klosterneuburg nach einer Operation gewesen. Eine Bekannte habe den Bogen ausgefüllt, so sei der Irrtum entstanden. Sie sei in Wien geboren, habe bis auf ein paar Jahre, ihr ganzes Leben in Wien verbracht; in dieser Wohnung lebe sie seit 40 Jahren; sie habe nie die Absicht gehabt, ihre Wohnung aufzugeben; nur wenn sie in ein Seniorenheim gehen müsse, in dem sie sich schon angemeldet habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Wohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragte den Vorlageaufwand; die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführlich darlegte, dass sie nicht selbst den Fragebogen ausgefüllt habe, was aus einem Vergleich der verschiedenen Schriften leicht überprüfbar sei. Es sei so zu einem Irrtum gekommen, nämlich einer Verwechslung der Spalten. Tatsächlich halte sie sich wesentlich länger in ihrer Wohnung in Wien auf, in der sie schon seit 40 Jahren lebe. Ihre Zweitwohnung (mit Garten) in Klosterneuburg möchte sie weiterhin nur als Zweitwohnsitz nützen, sie habe nie die Absicht gehabt, dort ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Der Rechtsvertreter wolle das nicht zur Kenntnis nehmen und konstruiere Phantasievorstellungen. Die Zweitmitbeteiligte habe jedenfalls zu ihrem Wiener Wohnsitz persönliche und gesellschaftliche Kontakte, die sie in Klosterneuburg nicht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte hat während des Reklamationsverfahrens darauf hingewiesen, dass die Ausfüllung in der Wohnsitzerklärung, die sie nicht selbst vorgenommen hat, auf einem Irrtum beruhte. In ihrer Gegenschrift hat sie eingehend dargelegt, dass die Ausfüllung "seitenverkehrt" erfolgte.
Die Feststellung der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte halte sich 365 Tage am Hauptwohnsitz auf und 0 Tage am weiteren Wohnsitz ist zwar unrichtig, stellt aber keinen wesentlichen Begründungsmangel dar, der zu einem anderen Bescheidergebnis führen würde, weil auch eine Anwesenheit von ca. 10 Monaten in Wien, in der Wohnung, in der die Zweitmitbeteiligte seit 40 Jahren lebt, den rechtlichen Schluss der belangten Behörde, wonach der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach wie vor in Wien besteh, rechtfertigen würde. Die belangte Behörde hat somit mit Recht den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes in Wien abgewiesen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050134.X00Im RIS seit
13.06.2002