RS OGH 1959/11/3 4Ob355/59

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Veröffentlicht am 03.11.1959
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Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Auch die Unterlassungsklage setzt - wie jede Klage - ein vom Kläger zu beweisendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, wobei nach dem Grundsatz des § 406 ZPO auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 355/59
    Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 355/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079189

Dokumentnummer

JJR_19591103_OGH0002_0040OB00355_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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