Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Auch die Unterlassungsklage setzt - wie jede Klage - ein vom Kläger zu beweisendes Rechtsschutzinteresse voraus. Ein Unterlassungsanspruch ist daher nur begründet, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, wobei nach dem Grundsatz des § 406 ZPO auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079189Dokumentnummer
JJR_19591103_OGH0002_0040OB00355_5900000_001