Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gemäß § 355 EO handelt es sich nicht um Vergeltungsstrafen, sondern um Beugemittel, die der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienen (3 Ob 400/59). Bei der Anwendung dieser Zwangsmittel ist das Exekutionsgericht an die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Strafgrenzen gebunden, doch obliegt die Auswahl und Bemessung der einzelnen Strafen seinem zweckgebundenen Ermessen (JM zu § 355 EO, Pkt 3 in der GMA Bd 7, § 355 EO, Neumann-Lichtblau S 1110). Es liegt im Zweck der Beugemittel des § 355 EO, dass sie mit dem Grad und der Hartnäckigkeit des Zuwiderhandelns eine Steigerung erfahren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0062514Dokumentnummer
JJR_19591104_OGH0002_0030OB00445_5900000_001